18
Sep
2015
Läuse
Kopfläusebefall ist laut Infektionsschutzgesetz durch die sorgeberechtigten Eltern unverzüglich der Gemeinschaftseinrichtung zu melden.
Das Infektionsschutzgesetz (§ 34: Absatz 1) besagt, dass mit Kopfläusen befallene Kinder in Schulen kein Kontakt zu Lehrkräften und Mitschülern haben dürfen und deshalb bis zur Behandlung beurlaubt sind.
An die Mitschüler der Klassen wird durch das Sekretariat ein Elternbrief ausgegeben, der die Eltern zur Mitwirkung verpflichtet.
Briefvorlagen gibt es auch in anderen Sprachen.
Weitere Infos z.B. hier!
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